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Richtlinien

... zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Vorbemerkung

Die folgenden Richtlinien basieren auf den Richtlinien des DRFZ Berlin von 2010 und wurden 2018 überarbeitet. Sie folgen den Empfehlungen der Leibniz-Gemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 29.11.2018.

Die Richtlinien gelten für alle Personen, die in den Räumlichkeiten des DRFZ arbeiten, d.h. sowohl für Mitarbeiter als auch für “Hospitierende”.

“Hospitierende” ist ein Begriff für diejenigen, die nicht am DRFZ angestellt sind, aber in den dortigen Labors arbeiten, wie z.B. Liaisongruppenmitglieder, Masterstudenten und Gastwissenschaftler.

Die Richtlinien am DRFZ:

Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Allgemeines

Alle wissenschaftlich Tätigen sind zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Diese Regeln sind fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Im Rahmen von Forschungsprojekten obliegt dies den Projektverantwortlichen. Sie haben durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereiches sicherzustellen, dass alle Aufgaben wie Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden.

  1. Zu den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zählen insbesondere:
    a) lege artis zu arbeiten,
    b) alle Schritte und Resultate eines Experiments oder einer Studie vollständig zu dokumentieren sowie die Protokolle und Primärdaten sicher aufzubewahren. Versuchsprotokolle sollen dabei auf nachvollziehbare Weise und in einer im Nachhinein nicht mehr veränderbaren Form das Versuchsziel, die Versuchsbedingungen, die Versuchsdurchführung und das Versuchsergebnis festhalten,
    c) die Validität und Reproduzierbarkeit aller Ergebnisse von Experimenten und andere Forschungsdesigns kritisch und konsequent zu überprüfen,
    d) Ehrlichkeit bei der Abgrenzung der Beiträge aller Mitwirkenden und Transparenz bei der Offenlegung der Drittmittelgeberinnen und Drittmittelgeber,
    e) in allen Publikationen die geistige Urheberschaft anderer zu achten und alle Zitate und Übernahmen ordnungsgemäss auszuweisen,
    f) der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses besondere Aufmerksamkeit zu schenken, eine angemessene Betreuung der Forschenden bei der Erstellung und akademischen Bewertung von Qualifizierungsarbeiten sicherzustellen, regelmäßige Besprechungen abzuhalten und den Arbeitsfortschritt zu überwachen,
    g) die verantwortungsvolle Zusammenarbeit und die verantwortliche Wahrnehmung der Leitungsaufgaben in Arbeitsgruppen einschließlich einer angemessenen Betreuung ihrer Mitglieder sicherzustellen,
    h) die Verantwortung der Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen für deren Inhalt einschließlich der Darstellung der Ergebnisse und ihrer Diskussion insgesamt sowie die explizite Kenntlichmachung und Begründung von Fällen, in denen sich die Verantwortung nur auf einen Teil der Veröffentlichung erstreckt zu gewährleisten,
    i) der Originalität und Qualität als Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, Verleihungen, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor dem Kriterium der Quantität zu geben.
  2. Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollen wissenschaftliche Ergebnisse und deren Zustandekommen vollständig und nachvollziehbar beschreiben. Bereits früher veröffentlichte Ergebnisse und Texte können nur in klar ausgewiesener Form Bestandteil späterer Publikationen sein (Doppelpublikation), wenn sie für das Verständnis des Kontextes der Publikation notwendig sind und auf ihre Erstpublikation verwiesen wird.
  3. Als Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Originalpublikationen dürfen nur diejenigen genannt werden, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, d.h. sie verantwortlich mittragen. Autorinnen oder Autoren einer wissenschaftlichen Veröffentlichung tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. Ausnahmen sollten kenntlich gemacht werden. Alle Forschenden, die wesentliche Beiträge zur Idee, Planung, Durchführung oder Analyse der Forschungsarbeit geleistet haben, sind als Koautoren zu nennen. Personen mit kleinen Beiträgen werden in der Danksagung erwähnt. Eine sogenannte Ehrenautorschaft ist ausgeschlossen. Diese Regelungen sollten, beispielsweise bei großen Verbundforschungsvorhaben, Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sein.
  4. Die Projektverantwortlichen haben sicherzustellen, dass Originaldaten als Grundlagen für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern zumindest 10 Jahre aufbewahrt werden. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.
Wissenschaftliches Fehlverhalten

Allgemeines
Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung in der Forschung und der damit unmittelbar verknüpften Aufgaben in der Nachwuchsförderung muss das DRFZ im gesetzlichen Rahmen Vorkehrungen treffen, mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umzugehen, damit sie die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann und Steuermittel und private Zuwendungen nicht zweckentfremdet werden.

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn bei wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder deren Forschungstätigkeit sabotiert wird. Als Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:

  1. Falschangaben – insbesondere:
    a) das Erfinden von Daten,
    b) das Verfälschen von Daten, z.B.·durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen,
    c) durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,
    d) unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben, in Publikationslisten oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen)
    e) Mehrfachpublikationen von Daten oder Texten, ohne dies offenzulegen.
  2. Verletzung geistigen Eigentums- insbesondere:
    a) in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:
    – die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat),
    – die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachterin/Gutachter oder Mitglied in einem Begutachtungsprozess (Ideendiebstahl),
    – die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorenschaft, ebenso wie die Verweigerung einer solchen,
    – die Verfälschung des Inhalts,
    – die willkürliche Verzögerung der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere als Herausgeber/Herausgeberin oder Gutachter/Gutachterin, oder
    – die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.b) die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft von Personen ohne deren Einverständnis.
  3. die Sabotage der Forschungstätigkeit anderer (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien, Zell-und Mikroorganismenkulturen oder sonstiger Sachen, die andere zur Durchführung eines Experiments benötigen).
  4. Die Beseitigung von Originaldaten, als damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird. Dies gilt auch für rechtswidrige Nichtbeseitigung (insbesondere personenbezogener) Daten.
  5. Die Vernachlässigung der wissenschaftlichen Leitungsverantwortung und der Aufsichtspflicht durch Arbeitsgruppen- oder Institutsleitungen in einer Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis begünstigenden Weise ist wissenschaftliches Fehlverhalten.
  6. Koautorschaft unter Inkaufnahme der Beteiligung an einer fälschungsbehafteten Veröffentlichung ist wissenschaftliches Fehlverhalten.
  7. Das bewusste Vortäuschen der Durchführung oder Inanspruchnahme von Maßnahmen und Verfahren zur Qualitätssicherung (wie bspw. peer-review) ist wissenschaftliches Fehl-verhalten.
Ombudsperson und Leitlinie zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
  1. Der wissenschaftliche Direktor des DRFZ bestellt eine Ombudsperson als Ansprechperson bei Unstimmigkeiten, Verdachtsmomenten und Streitfragen. Die Ombudsperson darf keine Personalverantwortung und kein Anstellungsverhältnis mit dem DRFZ haben. Sie berät als Vertrauensperson diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren und prüft die Plausibilität der Vorwürfe. Die Amtszeit der Ombudsperson beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Ombudsperson ist dem wissenschaftlichen Vorstand berichtspflichtig. Sie ist nicht weisungsgebunden.
  2. Erhält die Ombudsperson Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so prüft sie den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass hinreichende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, wird der Sachverhalt unverzüglich einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Kommission vorgelegt.
  3. Die Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wird aus dem Kreis der Mitglieder des Stiftungsrates, des wissenschaftlichen Beirates und der Forschenden gebildet. Ihr gehören an: ein Mitglied des Stiftungsrates; ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirates und eine Person aus dem Kreis der Forschenden des DRFZ. Der wissenschaftliche Vorstand und die Ombudsperson sind Gäste mit beratender Stimme. Die Kommission wird auf Antrag der Ombudsperson aktiv. Die Kommission wird auch tätig, wenn Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten unmittelbar an sie gerichtet werden.
  4. Die Kommission hat den Sachverhalt entsprechend ihrer Möglichkeiten aufzuklären und dem Stiftungsrat zu berichten. Das Verfahren bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Das rechtliche Gehör der Betroffenen ist zu wahren. Sie können – ebenso wie die Informierenden bei Gegenäußerungen – verlangen, persönlich angehört zu werden. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten richtet sich nach den rechtlichen Bestimmungen
  5. Entscheidet die Kommission, dass eine weitere Prüfung der Vorwürfe notwendig ist, wird der Vorgang binnen 4 Wochen an die zentrale Ombudsperson der Leibniz Gemeinschaft weitergeleitet.
Richtlinie zur Zusammenarbeit mit der Industrie und Korruptionsprävention am DRFZ

Diese Richtlinie bezieht sich auf im Wesentlichen auf folgende Bereiche

  • Bestellungen von Labormaterialien und Beauftragung von Fremdleistungen
  • Annahme von Geschenken und Werbeartikeln
  • Erbringung von Beratungsleistungen durch DRFZ-Angestellte/Hospitanten
  • Durchführung gemeinsamer experimenteller und klinischer Forschungsvorhaben
  • Teilnahme an und Reisen zu Kongressen auf Einladung von Dritten
  • Vortragstätigkeit

Als einheitlicher, von medizinischen Hochschulen, wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Spitzenverbänden der Krankenkassen und der forschenden Industrie anerkannter Verhaltenskodex ist der „Kodex Medizinprodukte“ Grundlage der DRFZ-Richtlinienvergabe. Er gilt, sofern im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Die wesentlichen Grundsätze sind:

  1. Trennungsprinzip
    Das Trennungsprinzip erfordert eine klare Trennung zwischen Zuwendungen und etwaigen Umsatzgeschäften. Nach dem Trennungsprinzip dürfen Zuwendungen an Angestellte/Hospitanten nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften erfolgen. Sie dürfen insbesondere nicht gewährt werden, um in unzulässiger Weise Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen zu nehmen. Dieser Grundsatz ist vor allem bei Personen zu beachten, die Beschaffungsentscheidungen treffen oder Einfluss auf Beschaffungsentscheidungen haben.
    Das Trennungsprinzip setzt das strafrechtliche Postulat um, wonach Zuwendungen an Angestellte/Hospitanten, direkt oder indirekt, zur Beeinflussung von Beschaffungsentscheidungen, unzulässig sind. Bei Beschaffungen und Vergabe von Aufträgen gilt das Preis- und Qualitätsprinzip. Firmen, an denen Angestellte/Hospitanten des DRFZ beteiligt sind, dürfen nicht bevorzugt werden. Spenden an das DRFZ dürfen in keinem Zusammenhang mit Beschaffungsmaßnahmen und Abrechnungen stehen. Forschungskooperationen müssen generell unter dem Aspekt der Gemeinnützigkeit des Institutes gesehen werden und sind vor dem Beginn der Zusammenarbeit vom Vorstand zu genehmigen.
  2. Transparenz-/Genehmigungsprinzip
    Das Transparenzprinzip verlangt die Offenlegung von Zuwendungen, durch die DRFZ Angestellte/Hospitanten begünstigt werden bzw. begünstigt werden können, gegenüber dem DRFZ.
    2.1. Nebentätigkeiten
    Nebentätigkeiten bei in Vollzeit Angestellten/Hospitanten brauchen die schriftliche Zustimmung durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes.
    2.1.1. Nebentätigkeit ohne thematischen Bezug zum DRFZ
    Handeln die Angestellten/Hospitanten außerhalb ihrer durch den Arbeitsvertrag, oder Hospitantenvertrag geregelten Tätigkeit am DRFZ, so bedarf jegliche Kooperationsform und jede Zuwendung der Genehmigung durch ein Mitglied des Vorstandes.
    2.1.2. Nebentätigkeit mit thematischem Bezug zum DRFZ.
    Handeln die Angestellten/Hospitanten in Bezug auf ihre Tätigkeit am DRFZ, so liegt eine Vertragsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem DRFZ vor. Leistungen und Gegenleistungen von Industriekooperationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies bezieht sich vor allem auf die Höhe der Vergütung bei bezahlten Vorträgen, Reisen oder Beratungen. Vortrags- und Beratungstätigkeiten sind als Nebentätigkeiten zustimmungspflichtig seitens der Fachvorgesetzten und eines Mitglieds des Vorstandes. Im formlosen Nebentätigkeitsantrag ist der zeitliche und finanzielle Umfang der Nebentätigkeit anzugeben. Bei Tätigkeiten während der Dienstzeit ist ein Zeitausgleich zu Gunsten des DRFZ (Urlaub, Überstunden) vorzunehmen. Die Summe der jährlichen Vergütungen darf ein Maximalvolumen von 15% des Jahresbruttoeinkommens des Angestellten/Hospitanten nicht überschreiten. Zuwendungen dürfen keinesfalls etwaige Privatinteressen bedienen.

Reisesponsoring und Honorare sind in den Dienstreiseanträgen anzuzeigen.
Durch die strikte Einhaltung des Genehmigungsprinzips wird zum einen dienstrechtlichen Vorschriften entsprochen und zum anderen eine strafrechtliche Verfolgung wegen Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) vermieden. Darüber hinaus kann die tatsächliche und rechtliche Vorprüfung eines Vorgangs durch die genehmigende Stelle den möglichen Eindruck erheblich reduzieren, ein Vorteil sei auf eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne der Bestechlichkeitsdelikte (§§ 332, 334 StGB) gerichtet.

3. Dokumentationsprinzip
Das Dokumentationsprinzip erfordert, dass alle entgeltlichen oder unentgeltlichen (ab einem Wert von 10€) Leistungen der Industrie an Angestellte/Hospitanten des DRFZ den Dienstvorgesetzten schriftlich angezeigt werden, damit jederzeit Art und Umfang der Kooperation nachvollzogen werden können. Die Einhaltung dieses Prinzips ermöglicht es, Kooperationsbeziehungen von Angestellten/Hospitanten des DRFZ anhand einer vollständigen Dokumentation der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen und der gewährten Leistungen nachzuvollziehen. Die Unterlagen sind unter Beachtung der zivil- und handelsrechtlichen Fristen und im Hinblick auf die strafrechtlichen Verjährungsfristen aufzubewahren.

4. Äquivalenzprinzip
Die Annahme von Geschenken und Werbemitteln im Wert von über 10,- € ist von den Dienstvorgesetzten zu genehmigen.

Alle Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter erhalten den Auftrag, die Mitglieder ihrer Arbeitsgruppen davon in Kenntnis zu setzen.

Richtlinie für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten am DRFZ

Präambel
Die Ausbildung von Studierenden und die Anfertigung von Prüfungsarbeiten am DRFZ erfolgt unter der Verantwortung und offiziellen Leitung von Personen, die an den entsprechenden Fakultäten der Hochschulen dieser Studierenden ein Prüfungsrecht haben. Zusätzlich und übergeordnet zu den Ausbildungsrichtlinien des DRFZ gelten deshalb die jeweils gültigen Prüfungsordnungen der Universitäten und die Richtlinien der Graduiertenkollegien. Bei naturwissenschaftlichen Prüfungsarbeiten muss dem DRFZ zu Beginn der Prüfungsarbeit der Nachweis der Anmeldung der Arbeit an einer Universität erbracht werden.

Anmeldung einer Prüfungsarbeit

§1 Einstellungslaufzettel
Studierende, die am DRFZ eine Prüfungsarbeit beginnen wollen, werden von der projektverantwortlichen Person im Sekretariat der Verwaltung vorgestellt. Nach elektronischer Anmeldung erhalten sie einen „Einstellungslaufzettel“ (siehe Anhang 1), mit dem sie sich bei den aufgeführten Infrastruktur-Verantwortlichen des DRFZ vorstellen. Die Information über die Regelungen des DRFZ wird durch die Verantwortlichen auf diesem Laufzettel quittiert.

§2 Einarbeitung
Die Gruppenleitungen haben dafür zu sorgen, dass die Studierenden die Anweisungen zur Einarbeitung in die für das Projekt benötigten Techniken erhalten. Eine Liste der für die verschiedenen Technologien Verantwortlichen wird bei der Anmeldung von den Labor-Managern ausgehändigt. Bei der Benutzung von Geräten ist den Anweisungen der Verantwortlichen unbedingt Folge zu leisten. Beispiel Zytometrie: Es ist nötig, den Zytometrie Kurs des FCCF Zentrallabors zu besuchen. Hier erhalten die Studierenden eine theoretische Einführung. Für die praktische Einführung am Gerät müssen erfahrene Personen sorgen. Die Gruppenleitungen bestätigen die erfolgte praktische Anleitung mit ihrer Unterschrift. Erst danach wird ein FACS Benutzungskonto eingerichtet. Dieses erlischt jährlich, kann aber verlängert werden. Bei unsachgemäßer Handhabung der Geräte wird zunächst das Gespräch mit der Person gesucht. Bei wiederholter unsachgemäßer Handhabung wird die Gruppenleitung und der Studierende abgemahnt, bei weiterem Zuwiderhandeln wird das Benutzungskonto gesperrt. Bei Publikationen, die mit Unterstützung des FCCF Zentrallabors, oder anderer Forschungsinfrastrukturen, bzw. im Rahmen des WissenschaftsCampus Chronische Entzündung entstanden sind, muss dieses genannt werden.
Um den Beschäftigten der Tierhaltung einen guten Überblick über die Personen zu ermöglichen, die Experimente mit Mäusen durchführen, werden die Studierenden in der Tierhaltung vorgestellt.

§3 Wissenschaftliche Begleitung
Die Studierenden der Programmbereiche 1 und 3 sind verpflichtet, sich bei den Verantwortlichen der wissenschaftlichen Clubs verbindlich anzumelden und ihre Projekte dort wiederholt vorzustellen. Die Teilnahme am wöchentlichen Literatur-Seminar und an einem wissenschaftlichen Club, der in Absprache mit den Betreuenden der jeweiligen Arbeitsgruppen festgelegt wird, ist verpflichtend. Ebenso die Teilnahme an den wöchentlichen Institutsseminaren. Promovierende des Programmbereichs Epidemiologie sind verpflichtet, an den Doktorandenseminaren sowie dem wöchentlichen Seminar des Programmbereichs teilzunehmen. Studierende der Graduiertenschulen haben darüber hinaus an den Veranstaltungen dieser Graduiertenschulen teilzunehmen.

§4 Hilfe für internationale Studierende
Für internationale Studierende bietet das DRFZ Welcome-Center Unterstützung bei der Erledigung von Formalitäten und Behördengängen an.

§5 Tierexperimente
Vor Aufnahme von Tierexperimenten müssen diese von der zuständigen Behörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales) genehmigt sein. Die Antragstellung obliegt den projektverantwortlichen Gruppenleitungen. Die Promovierenden müssen den Nachweis über Fachkenntnisse und Fähigkeiten nach § 7 des Deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) und nach deutscher Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV), Anlage 1, Abschnitt 3 erbringen. Liegt kein Nachweis vor, besteht die Möglichkeit, die Fachkenntnisse beim MPIIB/DRFZ Mauskurs, der zweimal jährlich stattfindet, zu erwerben.

§6 Hospitationen
Studierende, die nicht am DRFZ angestellt sind, z.B. Stipendiaten oder Mitarbeiter der Charité, müssen einen Hospitantenvertrag mit dem DRFZ abschließen. Der Hospitantenvertrag regelt die Anbindung z.B. der Promovierenden an eine Arbeitsgruppe, die Unfallversicherung auf den Arbeitswegen und im DRFZ-Gebäude, den Zugang zu Ressourcen des DRFZ und den Zugang zum DRFZ selbst. Die Magnetkarte ist personenbezogen und darf keinesfalls an Dritte weitergegeben werden. Die Karte ist bei Beendigung des Projektes oder des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.

§7 Gleichstellungsbeauftragte und Ombudsperson
Die Studierenden werden von den Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern auf die Gleichstellungsbeauftragte und den Ombudsperson hingewiesen.

§8 Untersuchung bei den Betriebsärzten
Vor dem Umgang mit humanem Material muss eine erfolgreiche Hepatitis – Impfung nachgewiesen werden. Sie kann durch die Betriebsärzte durchgeführt werden. Regelmäßige Untersuchungen sind in den vorgeschriebenen Intervallen durchzuführen.

Durchführung einer Prüfungsarbeit

§9 Dauer
Als Ziel für die Anfertigung einer naturwissenschaftlichen oder epidemiologischen Doktorarbeit am DRFZ werden drei Jahre angestrebt.

§10 Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
Die Studierenden als auch die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis des DRFZ (www.drfz.de) mit Ihrer Unterschrift. Bei Verstößen wird die Institutsleitung und/oder die Ombudsperson sofort die nötigen Maßnahmen einleiten.

§11 Sicherheitsunterweisungen
Die Teilnahme an den jährlichen, angekündigten Sicherheitsunterweisungen (Gentechnik, Arbeitssicherheit und ggf. Strahlenschutz), ist verpflichtend.

§12 Protokollführung
Die Studierenden verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Protokollführung. Paginierte Protokollbücher (Laborbücher) werden im Sekretariat ausgegeben und sind nach Beendigung des Arbeits- oder Hospitationsverhältnisses dort wieder abzugeben, sie verbleiben im Eigentum des DRFZ. Die Versuche sind nachvollziehbar und datiert zu protokollieren. Bei den entsprechenden Versuchen finden die Vorschriften des GenTAufz Gesetzes und der gesetzlichen Regelungen zur Protokollierung von Tierversuchen Anwendung. Versuchstiere sind den jeweiligen Genehmigungen zuzuordnen.

§13 Schwangerschaft und Elternzeit
Studentinnen sollten die jeweiligen Vorgesetzten und die Personalstelle so früh wie möglich über eine Schwangerschaft informieren, damit den gesetzlichen Regelungen Rechnung getragen werden kann. Bei befristeten Arbeitsverträgen kann die Laufzeit auf Antrag für Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit unterbrochen werden, die Verträge verlängern sich automatisch um diese Zeiten. Institutsleitung, Gruppenleitungen oder das Personalbüro informieren die Studierenden bei Bedarf über Möglichkeiten zur Vereinbarung von Beruf und Familie am DRFZ.

§14 Konfliktlösung und Ombudsperson
Bei Konflikten zwischen Studierenden oder zwischen Studierenden und ihren Gruppenleitungen wird zunächst das vermittelnde Gespräch unter Moderation der Institutsleitung gesucht. Danach, und im Fall von Konflikten zwischen Institutsleitung und Institutsmitgliedern, kann die Ombudsperson eingeschaltet werden.

Fortbildung während der Prüfungsarbeit

§15 Institutsinterne Seminare
Für Promovierende ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Rahmen des Chronic Inflammation Forum stattfinden, verpflichtend. Dies sind z.B. das wöchentliche Institutsseminar, die Literaturseminare, oder andere Zell,- bzw. Technik-bezogene Clubs. Ebenso die Teilnahme an den regelmäßigen Belehrungen zur Laborsicherheit und den Umgang mit Gefahrstoffen.

§16 Tierexperimentelles Arbeiten
Die Teilnahme am tierexperimentellen Kurs des MPIIB/DRFZ, der zweimal jährlich stattfindet, ist verpflichtend, sofern er für die experimentelle Arbeit notwendig ist. Der Kurs muss vor Beginn der Mausexperimente absolviert werden. Alternativ kann ein Nachweis über Fachkenntnisse und Fähigkeiten nach § 7 des Deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) und nach deutscher Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV), Anlage 1, Abschnitt 3 vorgelegt werden.

§17 Zytometrie und Mikroskopie
Die Teilnahme an einem der institutsinternen Zytometrie, bzw. Mikroskopierkurse ist verpflichtend, sofern er für die experimentelle Arbeit notwendig ist. Der Kurs muss vor Beginn der Experimente absolviert werden und ist Voraussetzung für die Einrichtung eines Geräte-Accounts.

§18 Statistik
Ein statistisches Grundwissen sollte während des Studiums erworben worden sein und wird bei Planung und Aufnahme der Experimente vorausgesetzt, ggf. müssen weitere Kurse, z.B. im Rahmen der LeGCI Graduiertenschule besucht werden. Beratung in der Planungsphase von Experimenten und hinsichtlich der statistischen Auswertung erfolgt über die projektverantwortlichen Gruppenleitungen. Datenanalysen sind selbständig auszuführen.

§19 Externe Kurse
Die Teilnahme an externen Kursen, insbesondere an den Herbst- und Frühjahrschulen der Deutschen Gesellschaft für Immunologie, der Summer School des WissenschaftsCampus Chonische Entzündung und an den Kursen der Berliner Graduiertenschulen ist erwünscht und wird von Seiten des DRFZ unterstützt. Ebenso die aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen durch Poster und/oder Vorträge. Die Studierenden sind angehalten, sich um Reisekostenstipendien der Veranstalter oder der wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu bewerben.

Abschluss der Prüfungsarbeit – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§20 Abschluss-Laufzettel
Der Abschluss-Laufzettel (Anhang 2) zum Abschluss einer Tätigkeit am DRFZ ist abzuarbeiten. Das Laborprotokollbuch ist Eigentum des DRFZ und wird im Sekretariat des wissenschaftlichen Direktors abgegeben.

§21 Ort der Prüfungsarbeit
In der schriftlichen Arbeit, bei Vorträgen und in Veröffentlichungen ist zu vermerken, dass die Arbeit am „Deutschen Rheuma-Forschungszentrum Berlin, ein Leibniz-Institut“, durchgeführt wurde. Auch eventuell beteiligte Drittmittelgeber sind zu erwähnen.

§22 Bibliothek
Ein Exemplar der gebundenen Prüfungsarbeit wird in der Bibliothek des DRFZ abgegeben. Bei elektronisch eingereichten Arbeiten ist ein entsprechendes elektronisches Dokument zu übermitteln.

§23 Veröffentlichung der Ergebnisse
Die Studierenden verpflichten sich, die Fragestellung der Prüfungsarbeit zügig im vorgegebenen Zeitrahmen zu bearbeiten und die gewonnenen Daten nicht eigenmächtig Dritten zu überlassen oder ohne Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers zu veröffentlichen. Veröffentlichungen sollten in Abstimmung von Betreuungspersonen und Studierenden gemeinsam erfolgen. Veröffentlichungen sollten der Bibliothek sobald sie in Druck sind bekannt gemacht werden, damit sie in die Institutsstatistik aufgenommen werden können.

§24 Übergabe.
Die Versuchsdokumentationen, Labormaterialien, Reagenzien, Tierzuchten und Zelllinien sind der Gruppenleitung zu übergeben. Der Arbeitsplatz ist in einem aufgeräumten Zustand zu hinterlassen.

Was darf ich als Angestellte oder Hospitant des DRFZ annehmen?

Für Angeste/Hospitanten des DRFZ besteht ein grundsätzliches Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder Dritte in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Zustimmung der zuständigen Vorgesetzten erteilt wird.

Die Zustimmung ist bereits erteilt für:

  1. die Annahme von nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel in einfacher Ausführung wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke), soweit deren Wert insgesamt 10 € nicht übersteigt und die Zuwendung im Kalenderjahr je Zuwendungsgeber nicht wiederholt wird,
  2. die Annahme von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld und von externen Partnern – aus Anlass eines Geburtstages, Dienstjubiläums oder einer Verabschiedung bis zu einer Höhe von 25 €,
  3. die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis,
  4. die übliche angemessene Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen, oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich die Angestellten/Hospitanten nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen,
  5. die Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Angestellten/Hospitanten im Rahmen ihrer Funktion, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Funktion auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z.B. gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist); dabei ist die Vertretung des DRFZ beschränkt auf die Leitung oder die von ihr beauftragten Personen.
  6. Rabatte, die aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen (z.B. der Mitgliedschaft in einem Verein, der allein oder neben anderen Zwecken eine Rabattgewährung anbietet) für reine Privatgeschäfte gewährt werden, wenn der Anschein der Beeinflussung der Amtsführung vermieden wird (z.B. Tankbonuspunkte für Mitglieder eines Automobilklubs – nicht aber nur für eine bestimmte Berufsgruppe des öffentlichen Dienstes -, Rabatte eines Baumarktes, Flugmeilenbonusprogramme diverser Fluggesellschaften). Flugmeilen dürfen nicht für private Reisen verwendet werden, sondern sind ausschließlich im dienstlichen Zusammenhang einzusetzen.
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